„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“, so steht es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
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Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, Funktionseinschränkung oder anerkannter Lese-Rechtschreibschwäche kommen ergänzend verschiedene Landesgesetze und Verordnungen zur Anwendung. Sie können einen Nachteilsausgleich bei Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung beantragen (§7, § 37-44 VOGSV Hessisches Schulgesetz). Da es eine Vielzahl von unterschiedlich gelagerten Fällen gibt, bieten sich standardisierte Regelungen für diese Schülerinnen und Schüler nicht an. Vielmehr ist es Aufgabe der Schulen, diesen Nachteilsausgleich individuell festzulegen und zu gewähren.
Wenn Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen wollen, bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung an und begleiten Sie – gegebenenfalls unterstützend – bis zu Ihrem erfolgreichen Schulabschluss.⠀
Der Nachteilsausgleich in Form von Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder -bewertung aufgrund von besonderen Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben (§37-44VOGSV) soll spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Staatliche Schulamt, dass eine Fortsetzung der Förderung in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II gerechtfertigt ist.
Welche Fördermaßnahmen zu ergreifen sind, entscheidet die Klassenkonferenz. Zur Gewährung stellen die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler beim Übergang von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II einen Antrag auf Fortsetzung besonderer Fördermaßnahmen in der Sekundarstufe II nach § 37 – 44 VOGSV.
Falls auch für die Abschlussprüfung ein Nachteilsausgleich für erforderlich gehalten wird, ist rechtzeitig vor der Prüfung die erneute Antragstellung an den jeweiligen Prüfungsausschuss notwendig.
Der Antrag soll beim Übergang in die Sekundarstufe II an der Hochtaunusschule bis zu den Herbstferien des jeweiligen Schuljahres an die Schulleitung gerichtet werden. Anträge nach §7 müssen für jedes Halbjahr neu gestellt werden.
Aus dem Antrag sollte hervorgehen,
- welcher Art die Schwierigkeiten sind,
- wie sie sich auf Klassenarbeiten, die Mitarbeit im Unterricht bzw. auf die Vorbereitung von Unterricht und Klassenarbeiten auswirken,
- welche ärztlichen Diagnosen vorliegen,
- welche Art der Förderung in der Grundstufe und Sekundarstufe I erfolgte,
- ab wann die Förderung erfolgte
- welche Fördermaßnahmen zur Verbesserung geführt haben,
- welche außerschulische Förderung eventuell stattgefunden hat,
- welche Mittel die Schülerin oder der Schüler ergreift, um bestehende Probleme beim Lesen und/oder Rechtschreiben abzubauen und
- welche Maßnahmen beantragt werden.
Die von der Klassenkonferenz beschlossenen Maßnahmen gelten jeweils für ein Schulhalbjahr und werden bei Änderungen auf Wunsch mit den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler erörtert.